Die Juristin Astrid Cornelius aus Darmstadt beantwortet Fragen rund um Corona. Wann dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben?
Astrid Cornelius ist Fachanwältin für Arbeitsrecht.
(Foto: Cornelius)
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DARMSTADT - Das Coronavirus breitet sich in Deutschland aus. Schulen und Kitas sind erst einmal bis zu den Osterferien geschlossen. Was bedeutet dies für berufstätige Eltern? Von wem bekomme ich mein Geld, wenn ich nach Hause geschickt werde? Die Darmstädter Fachanwältin für Arbeitsrecht, Astrid Cornelius, beantwortet Fragen rund ums Thema Kinderbetreuung.
Darf ich wegen der Betreuung meines Kindes jetzt zu Hause bleiben? Wer zahlt das? Die Organisation der Betreuung von Kindern, die nicht selbst erkrankt sind, müssen die Eltern übernehmen. Dies gilt auch bei einer Schließung von Einrichtungen wegen Corona. Daher sind Beschäftigte verpflichtet, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Kinder anderweitig betreuen zu lassen. Dies geht aber natürlich nicht immer. Insbesondere wäre es verfehlt, die Kinder aus diesem Grund bei den Großeltern zu parken, die gerade vor dem Virus geschützt werden sollen. Die Lösung findet sich in § 275 Abs. 3 BGB. Danach ist ein Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit, wenn ihm diese aus persönlichen Gründen nicht möglich ist. Der Arbeitgeber muss während dieser Zeit das Gehalt nur für die Dauer von einer Woche zahlen, danach wird es brenzlig. Eine Alternative wäre, Überstunden und Urlaub zu nehmen. Möglich wäre außerdem eine Tätigkeit im „Homeoffice“ oder ein unbezahlter Urlaub. Ein Abmahnungs- oder Kündigungsgrund wäre das Fernbleiben vom Arbeitsplatz wegen einer notwendigen Kinderbetreuung nicht.
Wann darf ein Arbeitnehmer abgesehen von notwendiger Kinderbetreuung zu Hause bleiben?
Die bloße Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus berechtigt nicht, von seiner Arbeit fernzubleiben. Wer aus Sorge vor einer Ansteckung einfach zu Hause bleibt, begeht eine Arbeitsverweigerung, die nach Abmahnung sogar zur fristlosen Kündigung führen kann. Etwas anderes gilt, wenn ein Arbeitnehmer Krankheitssymptome zeigt. Dann ist er arbeitsunfähig erkrankt und hat das Recht und auch die Pflicht, zu Hause zu bleiben. Die Melde- und Nachweispflichten im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber gelten aber auch zu Corona-Zeiten. Wer erkrankt ist, erhält von seinem Arbeitgeber eine sechswöchige Entgeltfortzahlung, im Anschluss daran übernimmt die Krankenkasse. Sofern ein Arbeitnehmer lediglich vermutet, er könnte sich angesteckt haben, liegt noch keine Erkrankung vor. Wenn allerdings im Vorfeld ein enger Kontakt mit einer infizierten Person bestand, kann ein Verhinderungsgrund gemäß § 616 BGB vorliegen, bis die betreffende Person ihrerseits getestet worden ist. In diesem Fall hat also der Arbeitgeber trotz Fernbleibens ohne Erkrankung die volle Vergütung weiterzuzahlen.
ZUR PERSON
Astrid Cornelius, Jahrgang 1970, ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin der Arbeitnehmerkanzlei Mansholt & Partner in Darmstadt. Sie vertritt seit 2000 ausschließlich Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen in sämtlichen Fallgestaltungen des Arbeitsrechts. (red)
Darf mich mein Arbeitgeber einfach nach Hause schicken? Besteht der Verdacht, dass sich ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert haben könnte, darf der Arbeitgeber diesen zum Schutz der restlichen Belegschaft nach Hause schicken. Gibt es keine vertraglich vereinbarte Homeoffice-Regelung, ist der nach Hause geschickte Arbeitnehmer allerdings nicht verpflichtet, daheim zu arbeiten. Sofern bestehende Betriebsvereinbarungen dies nicht zulassen, kann der Arbeitgeber auch insoweit nicht anordnen, dass der Mitarbeiter Überstunden abbaut oder Guthaben aus seinem Gleitzeitkonto entnimmt.
Was passiert, wenn die Behörde meinen Betrieb schließt? Von wem erhalte ich dann mein Geld?
Wenn die Behörde einen Betrieb wegen eines nachgewiesenen Corona-Falls schließt, so gehört dies zunächst einmal zum „Betriebsrisiko“ des Arbeitgebers. Er muss auch ohne Arbeitsleistung das Gehalt zahlen. Wer von einer Behörde in Quarantäne geschickt wird, erhält für eine Zeit von bis zu sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe der monatlichen Vergütung durch den Arbeitgeber. Nach sechs Wochen erfolgt eine Zahlung in Höhe des Krankengelds (70 %) vom Staat.