Arbeitgeber haben angesichts der Pandemie eine besondere Sorgfaltspflicht für ihre Mitarbeiter. Die Gesetzlichen Unfallversicherung hat dazu Empfehlungen ausgesprochen.
SÜDHESSEN. Unternehmen müssen für Mitarbeiter beruflich bedingte Auslandsreisen organisieren oder dauerhafte Entsendungen planen. Die Arbeitgeber sind dann in der Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung potenzielle Risiken zu erkennen und vorzubeugen. Mit dem Coronavirus ist eine neue, sehr anspruchsvolle Facette dazu gekommen. Neben der Infektionsgefahr drohen mögliche Folgen regionaler Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) spricht dazu Empfehlungen aus.
Das Coronavirus führt zu teilweise drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, zu Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Dazu gehören Dinge wie Ausgangssperren oder, dass die medizinische Versorgung vor Ort leidet. Die Risiken für die Mitarbeiter auf Auslandsreisen und bei Entsendungen sind groß. Deshalb ist Prävention gerade in Zeiten der Pandemie wichtig.
Grundlage dafür ist der „Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses Papier hat das Ziel, Mitarbeiter vor einer Erkrankung mit dem Coronavirus zu schützen. Für beruflich erforderliche Tätigkeiten im Ausland wird der Arbeitsschutzstandard konkretisiert. Es soll sensibilisieren und Prävention fördern. Dabei werden diese Empfehlungen stetig auf Grundlage von aktuellen wissenschaftlichen und politischen Entwicklungen angepasst.
Arbeitgeber sollen demnach die Notwendigkeit jeder einzelnen Dienstreise kritisch prüfen und die Zahl der reisenden Angestellten auf das „die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß“ beschränken. Es soll geprüft werden – angesichts der epidemiologischen Lage vor Ort –, inwieweit die Dienstreise durch ein elektronisches Kommunikationsmittel ersetzt oder reduziert werden kann. Die Arbeitgeber sollen vor Antritt sowie regelmäßig während der Reise über länderspezifischen Reisehinweise und -warnungen informieren. Dazu sollte mit den örtlichen Ansprechpartnern Kontakt aufgenommen werden, um die konkreten Gegebenheiten vor Ort berücksichtigen zu können. Bei der Reiseplanung sollten auch mögliche Restriktionen in Transitländern in Betracht gezogen werden.
Medizinische Versorgung am Zielort abklären
Den Arbeitgebern wird überdies empfohlen, zu ermitteln, ob die Bedeutung der Reise in einem angemessenen Verhältnis zu den Reiserisiken steht. Auch müssen sie klären, welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind, um die Gesundheit der Geschäftsreisenden zu schützen und – das ist das Wichtigste – Infektionsketten zu unterbrechen. So sollte beispielweise mit einem Corona-Test noch vor dem Abflug sichergestellt werden, dass es bei einem Test am Zielflughafen keine „böse Überraschung“ in Form eines positiven Tests gibt. Auch sollte eine mögliche medizinische Versorgung am Zielort oder gar ein Rücktransport der Mitarbeiter im Falle einer Covid-19-Erkrankung abgeklärt sein. Das gleiche gilt für die Kostenübernahme einer vielleicht erforderlich werdenden Evakuierung.
Abschließend: Arbeitgeber, die Mitarbeiter in Pandemiezeiten in die Welt schicken, müssen sicherstellen, dass diese zu jeder Zeit geeignete Ansprechpartner bei (medizinischen) Problemen haben.
Von Maik Heitmann