Nach einem Gasstopp durch den Versorger lassen sich viele Anlagen nicht so einfach wieder hochfahren. Was die „TRGI 2018“ damit zu tun hat.
REGION. Eine Richtlinie, die nur in Fachkreisen der Gas- und Wasserinstallation bekannt ist, sorgt derzeit für einige Betriebsamkeit in der Branche und darüber hinaus. Es geht um die „TRGI 2018“, die „Technische Regel für Gasinstallationen“ in der aktuell gültigen Fassung. Dort ist fixiert, was ein Installateur beim Einbau und der Wartung einer Gasheizung zu beachten hat. Zusätzlich ist ausführlich die Außer- und Wiederinbetriebnahme von Gasinstallationen beschrieben, insbesondere das Einlassen von Gas.
Was, wenn nicht genügend Gas da ist?
Hier kommt die Energiekrise ins Spiel: Was passiert, wenn Gasversorger im Winter Verbraucher vorübergehend vom Netz nehmen müssen, weil nicht genügend Gas für alle da ist? Im Falle einer „Gasmangellage“ bestimmt die Bundesnetzagentur, wer weiter versorgt wird und wer nicht. Springen die Heizungen einfach an, wenn das Gas wieder fließt? Oder muss erst ein Handwerker nach dem Rechten schauen?
Die Antwort auf diese Frage, die schlimmstenfalls Millionen Gaskunden wichtig werden könnte, ist nicht einfach. Immerhin: Das Szenario, dass Millionen Verbraucher erst einmal weiter frieren müssen, obwohl wieder Gas da ist, hält Andreas Braun „für sehr unwahrscheinlich“. Er ist Fachreferent beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZSHK). In der Regel werde eine „einfache Wiederinbetriebnahme“ etwa durch Drücken auf den Störknopf genügen, zumindest dann, wenn das Gas nur wenige Tage weg war. Auch sei es dem Verbraucher nicht untersagt, den Störknopf zu betätigen. Braun: „Sie können Ihre Heizung ja auch ausschalten, wenn Sie in den Urlaub fahren.“
Wiederinbetriebnahme nur durch Fachkraft
In der TRGI 2018 ist genau aufgeführt, in welchen Fällen eine Wiederinbetriebnahme nur durch eine Fachkraft erfolgen darf – zum Beispiel bei einem „Inkassofall“ oder einer Anschlussunterbrechung. Ein Inkassofall liegt vor, wenn der Versorger die Leitung gekappt hat, weil der Kunde nicht mehr zahlen konnte. Danach vergehen oft Wochen oder Monate, bevor die Abschaltung beendet ist. Um sicherzustellen, dass in der Zwischenzeit keine Manipulationen vorgenommen wurden, muss die Heizung vor Inbetriebnahme vom Installateur gecheckt werden. Sind Inkassofall oder Anschlussunterbrechung auf einen zeitweisen Ausfall der Gasversorgung übertragbar? Dafür spräche, dass die Heizung von der Gasversorgung getrennt war. Dagegen spräche, dass dieser Zustand wohl nur wenige Tage dauern würde und der Kunde kein Interesse haben dürfte, die Anlage zu manipulieren. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass keine Umbauten oder Renovierungsarbeiten stattgefunden haben, bei denen Leitungen beschädigt oder angebohrt worden sein könnten.
Eine durch Gasmangel erzwungene Netzabschaltung durch den Versorger kann aber auch ohne Handwerkerzwang ihre Tücken haben. „Das Abschalten und Wiederhochfahren des Gasnetzes ist anders als beim Stromnetz nicht so ohne Weiteres möglich“, gibt der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfachs (DVGW) zu bedenken. Er zeichnet verantwortlich für die TRGI 2018. „Eine vollständige Abschaltung einzelner Haushaltskunden oder Netzabschnitte wäre sehr aufwendig und hätte eine zeitlich und logistisch aufwendige Wiederinbetriebnahme zur Folge“, teilt der Verein auf Anfrage mit.
Mögliche Probleme mit „Gasmangelsicherungen“
Braun vom ZSKH weist auf ein weiteres Problem hin. Viele Anlagen haben Sicherungen gegen einen Druckabfall in der Leitung, weil dann die Heizung nicht mehr richtig funktioniert oder auch ein gefährliches Leck die Ursache sein könnte. Manche dieser „Gasmangelsicherungen“ entsperren sich bei Rückkehr zum normalen Leitungsdruck automatisch, andere aber nicht. Dann könnte es in der Tat kalt bleiben, bis ein Fachmann des örtlichen Gasversorgers die Anlage wieder freigeschaltet hat.
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Ob eine solche Sicherung eingebaut sei, und wenn ja, welcher Typ, hänge von der Heizungsanlage, aber auch von der Ausgestaltung des Gasnetzes, also letztlich vom Versorger ab, betont Braun. Auf Verbandsebene gebe es derzeit eine „intensive“ Kommunikation darüber, wie man mit einer Gasmangellage umgehen werde. Dabei spielten auch die Bestimmungen der TRGI 2018 eine wichtige Rolle.
Im Austausch über ein Worst-Case-Szenario
Überdies seien die Versorger mit Handwerkerinnungen vor Ort im Austausch über ein Worst-Case-Szenario. Ohnehin käme es dazu nicht über Nacht, sondern mit einem Vorlauf von mehreren Wochen, beruhigt Braun. Dann bliebe den Versorgern genügend Zeit, mit den betroffenen Kunden rechtzeitig in Kontakt zu treten und die Vorbereitungen für die Wiederaufnahme der Gasbelieferung zu treffen.
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Plötzliche Abschaltungen seien für die Vorsorger zudem immer ein Thema. „Dafür gibt es bewährte Lösungen, etwa für den Fall, dass ein Bagger eine Gasleitung beschädigt und sofort abgeschaltet werden muss.“ Die in diesem Winter drohende Gasmangellage sei gleichwohl etwas anderes als ein „Standard-Havariefall“, räumt Braun ein.