Mitbestimmen, auch wenn einen die geistigen Kräfte verlassen - wer das wünscht, sollte vorsorgen. Foto: Oliver Killig/dpa-Zentralbild/dpa
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MAINZ/WIESBADEN - Mitbestimmen, auch wenn einen die geistigen Kräfte verlassen - wer das wünscht, sollte vorsorgen. In Vollmachten und Verfügungen kann jeder seine Wünsche festhalten und so seinen Angehörigen unbequeme Entscheidungen abnehmen. Der Jahresanfang ist eine gute Gelegenheit, lange Aufgeschobenes endlich zu erledigen - etwa eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht zu verfassen. Das zahlt sich aus. Denn ein Unfall kann einen Menschen von heute auf morgen geschäftsunfähig machen.
Patientenverfügung: Eine Patientenverfügung ermöglicht dem Patienten, bei der medizinischen Behandlung mitzubestimmen, wenn er selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Ärzte sind verpflichtet, eine Verfügung zu berücksichtigen. "Für Angehörige stellt eine Patientenverfügung eine große Entlastung dar", sagt Herbert Grziwotz, Notar in Regen und Professor an der Universität Regensburg. So sind sie nicht gezwungen zu entscheiden, wann etwa lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt werden. Allerdings müssen die Wünsche sehr konkret formuliert sein. Dazu sollte sich jeder vorher umfassend beraten lassen, zum Beispiel durch den Hausarzt. Auch Organisationen wie die Deutsche Stiftung Patientenschutz klären auf.
Vorsorgevollmacht: Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Angehörige automatisch eine Entscheidungsbefugnis haben. Tatsächlich setzt das Gericht einen Betreuer ein. Das kann auch ein Fremder sein. Wer das vermeiden will, verfasst eine Vorsorgevollmacht und benennt eine Vertrauensperson zum Bevollmächtigten: Diese Person entscheidet in Gesundheitsfragen, über einen Heimaufenthalt und regelt Geldangelegenheiten. "Eine Vorsorgevollmacht ist nur ratsam, wenn es eine enge Vertrauensperson gibt", warnt Grziwotz. Denn der Bevollmächtigte unterliegt keinerlei Kontrolle.
Betreuungsverfügung: Fehlt eine Vertrauensperson im Umfeld, sollte der Betroffene eine Betreuungsverfügung verfassen. Darin kann er eine Person benennen, die die Betreuung übernehmen soll, etwa einen Anwalt oder einen Freund. Das Gericht bleibt Kontrollinstanz: Einmal im Jahr muss der Betreuer eine Vermögensaufstellung einreichen. Die Gerichte sind zwar angehalten, bei der Ernennung eines Betreuers familiäre Beziehungen zu berücksichtigen. "Doch leben Angehörige weit entfernt, bestimmen manche Gerichte einen Berufsbetreuer", sagt Grziwotz. Liegt sowohl eine Vorsorgevollmacht als auch eine Betreuungsverfügung vor, hat die Vollmacht immer Vorrang.
Testament: Ein Testament ist sinnvoll, wenn man etwas zu vererben hat oder die gesetzliche Erbfolge umgehen möchte. Ein Testament kann jeder selbst verfassen, genau wie eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung. Ein Besuch beim Anwalt oder Notar ist aber sinnvoll: Ein beurkundetes Testament ersetzt einen Erbschein. Auch eine beglaubigte Vorsorgevollmacht, die über den Tod des Verfasser hinaus gilt, wird oft an Stelle eines Erbscheins anerkannt, allerdings nicht immer. Bei der Bank reicht sie aber, um Zugang zu den Konten zu erhalten.