Das steht im neuen Heizungsgesetz

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Das Heizungsgesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Nach langem Streit hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz jetzt beschlossen. Wir erklären, was das Gesetz für Eigenheimbesitzer, Mieter und Vermieter bedeutet – und was nicht.

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Ab wann gilt das Gesetz und wo greift es sofort?

Das Heizungsgesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Auswirkungen hat es aber zunächst nur für Investoren, die ab 2024 ein Haus in einer Neubausiedlung errichten: Hier findet die 65-Prozent-Regel direkt Anwendung. Eine klimaverträgliche Heizung ist dann zum Beispiel eine Wärmepumpe, eine Pelletheizung oder der Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz. Darüber hinaus sind denkbar: eine mit Biomethan oder Wasserstoff zu betreibende (Gas-)Heizung, eine Stromdirektheizung, eine Solarthermie-Anlage sowie diverse Kombinationen (Hybridlösungen). Von einer Pflicht zur Wärmepumpe kann also keine Rede sein. Das war auch nie so geplant, doch wird den Alternativen nun wesentlich mehr Raum gegeben. 

Und es gibt noch eine Schutzklausel, die auch für Neubauten im obigen Sinne gilt: Wer vor dem 19. April 2023 einen Liefervertrag für eine neue Heizung abgeschlossen hat, darf diese in jedem Fall noch bis zum 18. Oktober 2024 einbauen lassen. Am 19. April hatte die Bundesregierung ihren ersten Gesetzentwurf veröffentlicht.

Wer heizt wie? Grafik anklicken und schauen!

Was gilt jenseits neuer Baugebiete?

Bei einem anstehenden Heizungstausch in einem bestehenden Gebäude greift die 65-Prozent-Vorgabe erst dann, wenn im Wohnort eine kommunale Wärmeplanung existiert. Diese soll Alternativen zur individuellen Heizung aufzeigen und die Umrüstung des vorhandenen Erdgasnetzes auf klimaneutrale Gase oder den Aufbau eines Wasserstoffnetzes konkretisieren. In Großstädten soll die Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, in Kommunen unter 100.000 Einwohnern bis Mitte 2028 – diese Fristen wurden Ende Juni noch um jeweils sechs Monate verkürzt. Details zur kommunalen Wärmeplanung regelt ein eigenes Gesetz, das derzeit noch erarbeitet wird. Ursprünglich sollten Kommunen unter 10.000 Einwohnern von der Pflicht zur Wärmeplanung befreit werden, jetzt müssen sie auch eine Wärmeplanung machen, allerdings in einem vereinfachten Verfahren.  

Jedenfalls gilt: Solange keine Wärmeplanung vorliegt, längstens aber bis Mitte 2026/28, gibt es im Prinzip keine gesetzliche Einschränkung beim Einbau einer neuen Heizung. Das gilt im Übrigen auch für Neubauten, die in bestehenden Quartieren zur Nachverdichtung errichtet werden. Eigenheimbesitzer oder Vermieter können sich also weiterhin für eine Gas- oder sogar für eine Ölheizung entscheiden. 

Zu bedenken ist allerdings, dass später Umrüstungskosten entstehen können. Denn wenn die kommunale Wärmeplanung da ist, werden an die ab 2024 eingebauten neuen Heizungen verschärfte Anforderungen gestellt; das Gesetz regelt das sehr detailliert. Auch deshalb ist ab 2024 beim Einbau einer fossil betriebenen Heizung grundsätzlich eine fachliche Beratung vorgeschrieben. Details dazu muss Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) noch nachliefern.  

Das alles bedeutet, dass funktionierende Heizungen so lange weiterlaufen dürfen, bis sie kaputt gehen?

Ja, und sogar darüber hinaus. Defekte Gas-, Öl- oder andere Heizungen dürfen repariert werden. Ist das nicht mehr möglich, darf für maximal fünf Jahre eine Zwischenlösung eingebaut werden; diese „Gnadenzeit“ für klassische Heizungen im Bestand wurde im Laufe der Beratungen um zwei Jahre verlängert. Zugleich wurde die Idee fallengelassen, im Gesetz bestimmte Altersgrenzen zu verankern; ursprünglich sollten Senioren ab 80 vom Umrüstgebot verschont bleiben. Für alle bestehenden Heizungen, die das 65-Prozent-Ziel nicht erfüllen, ist aber spätestens Ende 2044 Schluss. Das ergibt sich aus dem Klimaschutzgesetz, das CO2-Neutralität ab 2045 vorschreibt.

Wie fördert der Staat die Klimawende im Heizungskeller?

Das steht im Heizungsgesetz nicht drin und steht auch noch nicht endgültig fest – ein Punkt, den die Opposition immer wieder kritisiert hat. Schon heute wird der Heizungstausch gefördert, diese Regelungen sollen nun bis Ende September überarbeitet werden. Die Ampelfraktionen haben sich bereits auf ein dreistufiges Modell geeinigt: Für alle Haushalte soll es 30 Prozent der Investitionskosten für die neue Öko-Heizung vom Staat geben. Bei einem Steuereinkommen unter 40.000 Euro gibt es weitere 30 Prozent obendrauf. Dritte Komponente ist ein „Geschwindigkeitsbonus“ von maximal 20 Prozent: Ihn bekommt, wer bis Ende 2028 umrüstet; ab 2029 schmilzt dieser Bonus dann langsam ab.

Insgesamt wird die Förderung aber bei 70 Prozent gedeckelt, förderfähig sind auch nur maximal 30.000 Euro Investitionskosten, was letztlich auf einen Zuschuss von höchstens 21.000 Euro hinausläuft. Die Angaben gelten jeweils für ein Einfamilienhaus. Kombiniert werden kann das wie bisher mit Zuschüssen für die energetische Sanierung des Gebäudes, zudem gibt es zinsgünstige Kredite bei der Förderbank KfW.

Falls es wieder eine Gasheizung sein soll – wie kommt der Wasserstoff zur Heizung?

Welche Bedeutung Wasserstoff im Wärmebereich haben wird, ist noch offen. Dennoch räumt das Gesetz diesem Brennstoff breiten Raum ein. Für seine Verwendung müssen Netze umgerüstet oder neu gebaut werden. Kommunen und Gasbranche sind angehalten, Pläne mit Zwischenzielen zu erarbeiten; geprüft werden sie von der Bundesnetzagentur. Wichtig: Haben Hauseigentümer eine auf Wasserstoffbetrieb umrüstbare Gasheizung eingebaut und ist in der kommunalen Wärmeplanung ein Wasserstoffnetz vorgesehen, kann die Heizung theoretisch bis Ende 2044 komplett mit Erdgas laufen – falls der Versorger es dann noch liefert. Und der Staat fördert den Einbau einer solchen Heizung sogar, allerdings nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readyness“.

Was gilt für Vermieter und Mieter?

Auch Vermieter haben Anspruch auf Förderung, inklusive Turbo-Zulage. An den verbleibenden Kosten können sie ihre Mieter über die bestehende Modernisierungsumlage beteiligen. Ihre Höchstgrenze wird dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch von acht auf zehn Prozent der Jahresmiete angehoben. Jedoch gibt es zwei Einschränkungen: Zum einen darf die neue Heizung die Monatsmiete nur um maximal 50 Cent je Quadratmeter anheben (Kappungsgrenze); außerdem können einkommensschwache Mieter eine Härtefallklausel ziehen, die nach geltender Rechtsprechung vereinfacht besagt, dass die Miete nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens betragen darf. 

Was wird aus den Millionen Gasetagenheizungen?

Sie werden in vielen Fällen wohl noch länger bollern. Auch hier räumt das Gesetz Vermietern großzügige Übergangszeiten ein. Muss eine Etagenheizung ausgetauscht werden, weil sie kaputt ist, kann der Vermieter zunächst wieder eine vergleichbare neue oder gebrauchte Heizung einbauen und hat anschließend fünf Jahre Zeit für die Entscheidung, wie es weitergeht. Will der Vermieter auf eine Zentralheizung oder Fernwärme umrüsten, kann er sich damit weitere acht Jahre Zeit lassen – macht 13 Jahre. Die Umrüstung auf Stromdirektheizungen in den Wohnungen ist nur in energetisch gut sanierten Gebäuden möglich. Damit soll verhindert werden, dass Mieter auf hohen Stromrechnungen sitzen bleiben.

Was gilt für Eigentümergemeinschaften?

Erfüllt ihre Heizung die 65-Prozent-Vorgabe nicht, sollen die Eigentümer sich darauf verständigen, wie sie mittel- und langfristig heizen wollen. Dazu müssen bis Ende 2024 beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister Informationen angefordert werden. Ansonsten gelten auch hier die großzügigen Übergangsfristen.