Die Umstände, unter denen Ali Bashars zurück nach Deutschland geholt wurde, verhindern nach Ansicht des Präsidenten beim Verband deutscher Strafverteidiger den Prozess nicht.
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WIESBADEN/BERLIN - (deg). „Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Umstände der Rückholung ein absolutes Verfahrenshindernis darstellen. Es muss aber auf jeden Fall geprüft werden“, sagt Jürgen Möthrath. Der Anwalt aus Worms ist Präsident beim Verband deutscher Strafverteidiger. Er gibt als Einschätzung ab: „Die Wiesbadener Richter werden zu dem Ergebnis kommen, dass sie die Hauptverhandlung durchführen können. Es wird einen Prozess geben.“
Er verweist auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Zu den Umständen und dem Handeln der Bundespolizei merkt er kritisch an: „Man kann in einem Rechtsstaat nicht einfach sagen: Der Zweck heiligt jedes Mittel“. Er warne vor einer solchen Denkweise. Man hätte auf jeden Fall ein förmliches Auslieferungsverfahren betreiben müssen, meint er. „Aber jetzt ist der Mann nun mal da, und da wird man verhandeln“.
Möthrath betont mit Nachdruck: „Ein Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass auch die Behörden rechtsstaatlich handeln. Man müsse die Frage stellen – darf ich den Staatsbürger eines anderen Landes einfach entziehen?“ Möthrath fragt: „Wie wäre es denn im umgekehrten Falle?“ Die Aktion der Bundespolizei, mit einer Lufthansa-Maschine morgens hin, nachmittags mit Bashar zurück, sei „auf einer Welle der öffentlichen Empörung getragen“ gewesen. Empörung über das Verbrechen und darüber, dass der Iraker hatte flüchten können. Stünde es einem Prozess entgegen, wenn das erste Geständnis Ali Bashars bei der kurdischen Polizei unter Androhung von Folter erfolgt sein könnte? Möthrath sagt „Nein.“ Die Wiesbadener Richter haben bei ihrer Prüfung auch dieser Frage nachzugehen, falls sie vorgebracht wird.
In Wiesbaden hatte Ali Bahar ebenfalls gestanden, getötet zu haben. Auf einen Anwalt als Beistand hatte er verzichtet. Das Gesagte sei verwertbar, sagt Möthrath. Und überhaupt: Falls es zu einem „nicht rechtmäßigem Eingriff“ in Bashars Rechte gekommen sei, dann gebe es eine „Güterabwägung“: Was wiegt schwerer? Der Eingriff in seine Rechte oder der erhobene Tatvorwurf? Im konkreten Fall, bei Mord, gebe es keine Steigerung mehr. Da sei das Abwägen eindeutig. Gegen Bashar.