Ausnahme von Quarantäne gilt nicht für Infizierte

aus Coronavirus-Pandemie

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Das Wort "Quarantäne" steht auf einer amtlichen Absonderungsbescheinigung für mit Corona infizierte Personen.  Foto: Bernd Weißbrod/dpa

Die Begriffe zur Absonderung werden nicht immer eindeutig verwendet. Wir erklären den Unterschied zwischen Quarantäne und Isolation und welche Ausnahmen gelten.

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BERLIN. Die neuen Regeln der Corona-Schutzverordnung haben für viel Verwirrung gesorgt. Insbesondere bei den Ausnahmen, die für Test- oder Quarantänepflicht gelten, ist es unübersichtlich. Hinzu kommt, dass auch die Begrifflichkeiten nicht immer ganz eindeutig verwendet werden. So wird der Begriff Quarantäne umgangssprachlich häufig auch dann benutzt, wenn es um Personen geht, die sich mit Corona infiziert haben. Genau genommen ist die Quarantäne aber eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht oder von solchen, die das Virus möglicherweise verbreiten könnten. Dabei handelt es sich meist um Kontaktpersonen von Infizierten sowie um Reiserückkehrer aus Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten.

Ausnahmen gibt es nur bei Quarantäne

Die Isolation ist eine Absonderungsmaßnahme bei Personen mit bestätigter Corona-Infektion. Sie gilt also für Infizierte und erfolgt je nach Schwere der Erkrankung zu Hause oder im Krankenhaus. Sowohl Isolierung als auch Quarantäne endet in der Regel nach zehn Tagen, kann aber nach sieben Tagen mit einem PCR- oder Antigentest beendet werden. Ausnahmen von der Pflicht zur Absonderung gibt es nur bei der Quarantäne – sie gelten also nur für Kontaktpersonen, nicht aber für Infizierte.

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So sind Kontaktpersonen, die eine Booster-Impfung (Auffrischungsimpfung) vorweisen können, von der Quarantäne ausgenommen. Dazu sind insgesamt drei Impfungen erforderlich – auch bei jeglicher Kombination mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson. Ebenfalls ausgenommen sind frisch doppelt Geimpfte sowie Genesene – aber jeweils nur für drei Monate. Und auch für Kontaktpersonen, die geimpft und genesen sind, gelten Ausnahmen von der Quarantäne. Hierbei kommt es darauf an, ob die Genesenen einmal oder zweimal geimpft wurden. Wer vor oder nach seiner Erkrankung nur einmal geimpft wurde, ist nur für drei Monate von der Quarantänepflicht befreit. Doppelt geimpfte Genesene sind dauerhaft befreit.