Wiesbadener melden sich vermehrt wegen 3G arbeitslos
Die Agentur für Arbeit verzeichnet häufiger Fälle, in denen Arbeitnehmer aus Protest gegen Corona-Maßnahmen kündigen. Das kann auch Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben.
Von Nils Lünser
Lokalredakteur Wiesbaden
Wer an seinen Arbeitsplatz kommt, muss die 3G-Regel akzeptieren. Also, geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet sein. Wer das nicht tut, kann nicht nur den Arbeitsplatz verlieren, sondern im Zweifel auch das Arbeitslosengeld.
(Archivfoto: dpa)
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WIESBADEN - Trotz der anhaltenden Corona-Pandemie zeigt sich der Arbeitsmarkt in Wiesbaden weiterhin entspannt, auch im Dezember ist die Zahl der Arbeitslosen wie berichtet nicht gestiegen. Dennoch verzeichnet die Agentur für Arbeit häufiger Fälle, in denen sich Menschen arbeitslos melden, weil sie nicht bereit sind, die aktuellen Corona-Maßnahmen einzuhalten. Seit November 2021 gilt an vielen Arbeitsplätzen eine Nachweispflicht für 3G.
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Wer sich weigert, dieser Pflicht nachzukommen, riskiert eine Kündigung oder verlässt gleich den Job selbst. Aber auch aus anderen Gründen beschließen Arbeitnehmer in Wiesbaden, ihren Job aufzugeben: „Ebenso haben sich schon Personen aus dem Pflege- und Gesundheitsbereich bei uns gemeldet und angekündigt, dass sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben werden, wenn im März die Impfpflicht in ihrer Branche eingeführt wird“, berichtet Liane Osthoff, Sprecherin der Agentur für Arbeit in Wiesbaden. Noch würden dich diese Fälle in Wiesbaden aber im unteren zweistelligen Bereich bewegen.
Neben der Tatsache, dass diese Menschen ohne Arbeit sind, kann dieses Verhalten auch Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben, erklärt Osthoff: „Eine Eigenkündigung oder auch eine arbeitgeberseitige Kündigung wegen vertragswidrigem Verhalten stellen grundsätzlich einen sperrzeitrelevanten Sachverhalt dar.“ Dabei sei immer zu prüfen, ob dafür ein wichtiger Grund vorliege. Bei einer Weigerung, seinem Arbeitgeber den 3G-Nachweis vorzulegen, stelle sich für die Arbeitsagentur jedoch grundsätzlich die Frage, ob diese Person dem Arbeitsmarkt somit überhaupt zur Verfügung stehe und sich arbeitslos melden kann.