Hessen und Rheinland-Pfalz unterstützen die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und lockern die Maskenpflicht für Bewohner von Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen.
Mainz/Wiesbaden. Die hessischen und rheinland-pfälzische Landesregierungen unterstützen den Vorschlag, die gesetzlichen Regelungen zur Maskenpflicht in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen zu lockern.
In Rheinland-Pfalz werde das Infektionsschutzgesetz bereits so ausgelegt, dass Werkstattbeschäftigte und Heimbewohner in allen Innenräumen auf eine Maske verzichten könnten, teilte das Mainzer Gesundheitsministerium auf Anfrage dem Evangelischen Pressedienst (epd) mit. Die Befreiung von der Maskenpflicht dürfte damit „schon heute gelebte Praxis sein“. Dennoch sei eine gesetzliche Klarstellung zu begrüßen.
Nach einer umstrittenen Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes gilt seit 1. Oktober in Einrichtungen der Alten- oder Behindertenhilfe durchgängig eine FFP2-Maskenpflicht. Ausnahmen sind für die dort lebenden oder betreuten Menschen vorgesehen, aber nur „in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten“. Ob diese Regelung ausschließlich private Zimmer oder auch auf Gemeinschaftsräume oder die Arbeitsstellen von Werkstattbeschäftigten umfasst, ist nicht klar festgelegt. Vom Ministerium veröffentlichte „Handlungs- und Auslegungshinweise“ zum Gesetz sprechen sich gegen eine zu strikte Lesart aus: Gegenwärtig sei es „nicht angezeigt, auf eine Maskenpflicht in diesen Gemeinschaftsräumen oder Gemeinschaftsflächen zu bestehen.“ Zum Schutz der betreuten Personen setzt das Land Rheinland-Pfalz stattdessen auf die Testpflicht für Beschäftigte und Besucher.
Keine Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen hessischer Heime
Auch Bewohnerinnen und Bewohner in Gemeinschaftsräumen hessischer Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen müssen keine Masken mehr tragen. Die Landesregierung habe dazu keinen eigenen Erlass herausgegeben, sondern interpretiere die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes entsprechend, sagte eine Sprecherin des Sozialministeriums auf Anfrage dem Evangelischen Pressedienst.
Das Ministerium verweist auf die in dem Gesetz genannte „generelle Verpflichtung aller Personen, beim Betreten oder dem Aufenthalt in einer vulnerablen Einrichtung” wie Krankenhaus oder Altenpflegeheim eine FFP-2-Maske zu tragen. Nach einem anderen Satz in dem entsprechenden Paragrafen 28 bestehe diese Pflicht aber nicht „für in den Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten”.
Das hessische Sozialministerium interpretiere diese Bestimmung so, dass die Bewohner in Alten- und Pflegeeinrichtungen auch in den Gemeinschaftsräumen von der FFP2-Maskenpflicht auszunehmen seien, da diese aufgrund der Besonderheiten der Unterbringung in einer vulnerablen Einrichtung ebenfalls „zum dauerhaften Aufenthalt” bestimmt seien, so das Ministerium. Darunter fielen auch die besonderen Wohnformen für behinderte Menschen.
Mit dieser Handhabung der Gesetzesvorgaben werde auch dem grundgesetzlichen Schutz der Wohnung Rechnung getragen, erklärte das Ministerium. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien auch atypische Räumlichkeiten gleichermaßen als Wohnung im Sinne von Artikel 3 des Grundgesetzes geschützt.
Zum Infektionsschutz und der Maskenpflicht in Werkstätten für Behinderte verwies das Wiesbadener Ressort auf Angaben des Bundesarbeits- und Sozialministeriums. Dieses habe festgestellt, dass Werkstätten für behinderte Menschen nicht unter die im Infektionsschutzgesetz aufgeführten voll- oder teilstationären Einrichtungen für behinderte oder pflegebedürftige Menschen fielen. Maßgeblich in den Werkstätten sei die SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung. Schließlich erlebten die Menschen mit Behinderung in den Werkstätten weitgehend Arbeitsverhältnisse wie in der freien Wirtschaft.