Expertin: "Strategiewechsel im Umgang mit Corona notwendig"
Im Interview erklärt die Marburger Gesundheitsamtsleiterin Birgit Wollenberg die Impfpflicht sowie ihre Einschätzung für Sommer und Herbst. So sieht ihre Prognose aus.
Von Michael F. Schmidt
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Trotz sehr hoher Corona-Zahlen im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist die Lage auf den Intensivstationen der heimischen Krankenhäuser nicht so angespannt, wie das einige Experten befürchtet hatten. Archivfoto: Sascha Kopp / VRM Bild
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EINRICHTUNGSBEZOGENE IMPFPFLICHT IM GESUNDHEITSSEKTOR
Bei der seit 15. März geltenden sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal geht es um den Schutz von besonders vulnerablen Gruppen: Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen Covid-19-Krankheitsverlauf hat.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht greift auch für ehrenamtlich Tätige und Praktikanten sowie regelmäßig in Einrichtungen kommende Handwerker und Friseure. Nicht erfasst sind dagegen Postboten oder Paketzusteller und Handwerker, die nur für einmalige Aufträge kommen.
In den Bundesländern setzen die Ämter bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auf mehrstufige Verfahren mit teils mehrfachen Fristsetzungen, Einzelfallprüfungen und auf Ermessensspielräume. Der Verlust einer Stelle aufgrund fehlender Corona-Impfung droht nicht unmittelbar.
So verfährt Hessen: Laut Sozialministerium melden die Einrichtungen zunächst bis Ende März an die Gesundheitsämter, welche Mitarbeiter keinen Nachweis vorgelegt haben. Dann sollen diese Beschäftigten vom Gesundheitsamt dazu aufgefordert werden, diesen Nachweis nachzureichen. Es gilt eine vierwöchige Frist. Geschieht dies nicht, dann kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen - in Hessen drohen 2 500 Euro.
Erst in einer letzten Stufe prüft das Gesundheitsamt - unter Einbeziehung der Einrichtung - ein mögliches Tätigkeitsverbot. Dieses solle frühestens sechs Wochen nach Entscheidung des Gesundheitsamtes wirksam werden.