Die neuen Freihaltepauschalen für Kliniken sind Teil des am 19. November in Kraft getretenen „Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“.
Entscheidend für die Förderung ist, dass die Intensivkapazitäten knapp sind (weniger als 25 Prozent frei und betreibbar) und in dem Gebiet die 7-Tagesinzidenz bei über 70 liegt. Die Ausgleichszahlungen sollen an Kliniken gehen, die eine Versorgungsstruktur vorhalten, die in besonderem Maße für intensivmedizinische Behandlung geeignet ist.
Außerdem sollen Rehaeinrichtungen bis zum 31. Januar 2021 als Ersatzkrankenhäuser genutzt werden können, um die Intensivstationen zu entlasten.
Auch für stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen gilt ein auf zweieinhalb Monate befristeter Rettungsschirm: Übernommen werden die Hälfte der Kostenausfälle orientiert an durchschnittlichen Tagespauschalen. (red)