. Die Freiflächensolaranlagenverordnung ermöglicht seit dem 30. November 2018 in Hessen den Bau von Fotovoltaik-Anlagen in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten. Bislang waren diese Anlagen nur auf Konversionsflächen sowie entlang von Autobahnen und Schienenstrecken zulässig. In Hessen gelten rund 320.000 Hektar landwirtschaftliche Flächen als benachteiligt. Sie machen etwa zwei Fünftel des Acker- und Grünlands aus. Damit die hessische Landwirtschaft auch in Zukunft ausreichend Flächen zur Verfügung hat, begrenzt die Verordnung den Zubau von Freiflächen-Anlagen auf 35 Megawatt pro Jahr. Das entspricht einer Fläche von rund 50 Hektar. Auch sind auf geschützten Naturflächen nach der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie die Anlagen nicht gestattet.
. Quelle: www.energieland-hessen.de (hi)