Wo und in welcher Anzahl im Kreisgebiet weitere Windräder gebaut werden, können die Städte und Gemeinden bis auf Weiteres nicht selbst festlegen. Damit hängt die Bebauung weiter von Einzelentscheidungen des Regierungspräsidiums wie für die Freigabe des Kahlbergs bei Hiltersklingen ab. Dort sind inzwischen trotz heftiger öffentlicher Diskussion die Bodenplatten gegossen. Foto: Dirk Zengel
( Foto: Dirk Zengel)
Jetzt teilen:
Jetzt teilen:
ODENWALDKREIS - Der Flächennutzungsplan der Städte und Gemeinden zur Regelung des Ausbaus der Windkraft-Nutzung im Odenwaldkreis wird bis auf Weiteres keine Gesetzeskraft erlangen. Dies folgt aus dem Ausgang der Verhandlungen über eine Klage des Odenwaldkreises beim Verwaltungsgericht in Darmstadt, von deren Ergebnis Lützelbachs Bürgermeister Uwe Olt nun das ECHO informiert hat. In Abwesenheit des Vorsitzenden der Kreisversammlung der Bürgermeister, Gottfried Görig (Beerfelden), war er zum Zeitpunkt der Entscheidung mit der Verfolgung des Themas betraut.
Wie berichtet, hatten die Städte und Gemeinden unter Mitwirkung des Kreises 600 000 Euro in die Erarbeitung eines Flächennutzungsplans gesteckt, um Festlegungen für weitere Windräder-Standorte in der Region zu treffen. Als sie das mehrjährige Verfahren Ende 2016 zum Abschluss gebracht hatten, versagte das für eine Inkraftsetzung maßgebliche Regierungspräsidium in Darmstadt dem Regelwerk allerdings die Zustimmung. Genau die wollten die Odenwälder Kommunen daraufhin auf dem Gerichtsweg erzwingen.
„Nun liegt uns die Nachricht über einen Beschluss vor, wonach dieses Ansinnen zumindest vorläufig gescheitert ist“, sagte Olt dem ECHO. Demnach stehen die Kommunen vor der Entscheidung, entweder einen Gang in die nächste Instanz anzustreben, eine Nachbesserung im Sinne des Gerichtsbeschlusses zu versuchen oder ihr Unterfangen einer kreisbestimmten Windräder-Planung aufzugeben. „Welche Konsequenzen wir letztlich ziehen werden, lässt sich zurzeit beim besten Willen noch nicht absehen“, erklärte Olt und verwies dazu auf den Urteilsstatus: Den Bürgermeistern liegt noch keine schriftliche Urteilsbegründung vor.
DIE BEIDEN PLÄNE
Der Flächennutzungsplan der Städte und Gemeinden sieht für die Windkraft-Nutzung im Odenwaldkreis weitere acht Standorte mit 1000 Hektar Gesamtfläche vor. Demgegenüber strebt der Entwurf für den Regionalplan fürs Kreisgebiet 21 Standorte mit 2400 Hektar an. (gg)
Allerdings kennt Olt vom mündlichen Vortrag die eine oder andere Einzelheit, in der er zumindest einen Teilerfolg der Odenwälder Kommunen erkennt. So habe das Gericht die im Flächennutzungsplan vorgesehene Festlegung eines Mindestabstands von 1000 Metern zwischen Windrädern und geschlossenen Ortschaften für rechtmäßig erklärt. „Damit hat eine wichtige Zielsetzung zum Schutz unserer Bürger Rückendeckung erhalten“, bekräftige Olt.
Gegen die Inkraftsetzung des Plans indes sprächen nach Auffassung des Gerichts die Lage zweier der hier vorgesehenen Windräder-Standorte im Schutzgebiet der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und eine Ballung der Bauplätze im südlichen Odenwald.
Mit der verfehlten Rechtskraft für den Flächennutzungsplan bleibt es für den Odenwaldkreis bei dem bisher bekannten Szenario für die Belegung weiterer Höhenzüge mit Windrädern: Die Genehmigung hängt von Einzelfall-Entscheidungen des Regierungspräsidiums ab, das aufgrund der Privilegierung des Rotorenbaus per Bundesgesetzgebung in der Regel eine Gestattung auszusprechen hat. Versagt werden kann diese allerdings dann, wenn triftige Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes, aber auch einer sicheren Infrastruktur dagegen sprechen.
Diese Lage bleibt so lange bestehen, bis ein entsprechender Teilplan des Regionalplans den weiteren Ausbau regelt.