Der Vorsitzende des Sportvereins DJK/SSG steht Ende Mai erneut vor Gericht, da die Richterin plötzlich krank geworden war. Ihm wird „gewerbsmäßige Untreue“ vorgeworfen.
Von Marc Wickel
Der Vorsitzende des Kranichsteiner Sportvereins DJK/SSG Darmstadt – hier das Vereinsheim in der Kranichsteiner Straße – soll Geld zum Nachteil seines Vereins veruntreut haben.
(Archivfoto: Andreas Kelm)
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DARMSTADT - „Gewerbsmäßige Untreue“ lautet der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen den Vorsitzenden des Kranichsteiner Sportvereins DJK/SSG Darmstadt (Basketball, Fußball, Jedermann-Sport und Volleyball). Der ehemalige CDU-Kommunalpolitiker, der der Anklage vehement widerspricht, soll 22 400 Euro zum Nachteil seines Vereins veruntreut haben.
Mitte Januar war der Fall vor dem Darmstädter Amtsgericht verhandelt worden (wir haben berichtet). Doch zu einem Folgetermin mit Urteil kam es nicht. Die Richterin war plötzlich krank geworden. Durch den Ausfall der Richterin wurden die drei Wochen, die ein Strafprozess unterbrochen werden darf, überschritten. Damit muss der Prozess nochmal neu angesetzt werden, gleichgültig, wie viele Prozesstage bereits verhandelt wurde.
Fallen Richter während einer laufenden Hauptverhandlung aus und laufen zudem Fristen ab, bringt das schnell Sand ins Getriebe. „Bei der Neuterminierung nach kurzfristigem Ausfall ist immer ein gewisser Vorlauf erforderlich“, erklärt Erik Geisler, Richter, Pressesprecher und Vizepräsident des Amtsgerichts. Üblicherweise seien die Sitzungstage in den nächsten Wochen schon austerminiert, sagt er, und die neuen Hauptverhandlungstermine müsse man auch mit der Verteidigung abstimmen. Dabei haben auch die Rechtsanwälte in der Regel volle Terminkalender.
„Ferner muss gerade bei der Ladung mehrerer Zeugen ein ausreichender Vorlauf eingeplant werden, um kurzfristige Terminverhinderungen möglichst zu vermeiden“, erläutert Vizepräsident Geisler, warum eine neue Hauptverhandlung nicht einfach eine Woche oder einen Monat später beginnen könne.
Auf die Frage, wann bei „Gewerbsmäßiger Untreue“ Verjährung eintritt, verweist Geisler auf das Gesetz zu Verjährungsfristen und den hier angeklagten Vorwurf. „Maßgeblich zur Bestimmung der Verjährungsfrist ist insoweit das angedrohte Höchstmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe“, blickt der Richter auf Paragraf 266 im Strafgesetzbuch, der neben der Haft- auch Geldstrafen vorsieht. Verjährungsfristen werden zudem unterbrochen, erinnert der Pressesprecher, wenn Anklage erhoben, das Hauptverfahren – also der Prozess – eröffnet wird oder Verhandlungstermine stattfinden. Die letzte Unterbrechungshandlung war im fraglichen Fall die richterliche Vernehmung des Beschuldigten in der Verhandlung vom 17. Januar, erläutert der Richter. „Damit dürfte Verjährung infolge der einfachen Verjährungsfrist nach derzeitigem Stand erst zum 17. Januar 2024 eintreten“, so Geisler.
Aber es gibt auch eine absolute Verjährungsfrist. Ist die abgelaufen, ist Strafverfolgung auch nach Unterbrechungen nicht mehr möglich. „Diese beträgt die doppelte Zeit der einfachen Verjährungsfrist, hier also zehn Jahre“, rechnet der Richter vor. Bei der absoluten Verjährungsfrist geht es um den Tatzeitraum, der laut Anklage am 2. Juni 2016 begann. Damit beginne in diesem Fall die absolute Verjährungsfrist frühestens am 2. Juni 2026.
Für den anfangs erwähnten Prozess hat die Vorsitzende Richterin inzwischen den 27. Mai 2019, 13.30 Uhr, und den 17. Juni, 9 Uhr, als Hauptverhandlungstermine festgelegt, teilt der Pressesprecher des Amtsgerichts mit.