Jede zugelassene Partei oder Wahlvorschlag erhält als Grundausstattung eine Anzahl an Wahlplakaten in Höhe von mindestens fünf Prozent der zur Verfügung gestellten Flächen, jedoch mindestens zehn Plakate. Sollten Plakate abhandenkommen oder beschädigt werden, erhält man zusätzliche.
Zu dieser Grundausstattung sollen 150 Plakate kommen, die unter den Parteien aufgeteilt werden. Bei der Kommunalwahl werden diese auf alle Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Bei der Wahl zum Amt des Bürgermeisters werden die 150 Wahlplakate auf alle Bewerber zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Jedem auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene zugelassenen Kandidaten, der sich um ein Wahlamt oder ein Direktmandat bewirbt, werden bei der jeweiligen Wahl 30 Plakate genehmigt.
Bei einer Kreistags-, Landtags-, Bundestags-, oder Europawahl werden 150 Plakate unter den Parteien aufgeteilt, die bei der vergleichbaren vorherigen Wahl mindestens fünf Prozent der Stimmen hatten.
Für die Bewerbung von Wahlkampfveranstaltungen vor Ort oder in der näheren Umgebung werden jeder zugelassenen Partei zehn Wahlplakate genehmigt. (olo)