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13. Januar 2012 e

Freier Zugang zu allen Lebensbereichen

„Barrierefreiheit“ bedeutet einen umfassenden Zugang zu allen Lebensbereichen. Geregelt wird die „gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“ mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG).

Barrierefrei sind nach Paragraf 4 BGG „bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Paragraf 5 BGG sieht vor, dass Zielvereinbarungen zwischen Behindertenverbänden und den betroffenen Einrichtungen geschlossen werden können, um Barrierefreiheit zu schaffen.

Öffentliche Neubauten oder große Um- und Erweiterungsbauten des Bundes und seiner Einrichtungen sind nach Paragraf 8 BGG bei Kosten von mindestens einer Million Euro barrierefrei zu gestalten. Dies gilt nicht nur für die Teile, die für den Publikumsverkehr bestimmt sind.

Weitere Informationen über Fördermöglichkeiten und Bauordnungen gibt es auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. Die Adresse lautet: www.behindertenbeauftragter.de

 
 


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