In Paragraf 7.1. der Mietverträge für das Carree heißt es unter der Überschrift „Gesamtinteresse des Heag-Hallen-Projektes“:
„Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass es sich bei dem Heag-Hallen-Projekt nicht um eine zufällige Ansammlung von verschiedenen Geschäftshäusern handelt, sondern das Projekt vielmehr von der Vielfältigkeit der Warengruppen lebt, insbesondere der Sortimentsbreite und der Sortimentstiefe. Das Heag-Hallen-Projekt ist daher als Ganzes zu betrachten und legt den Vertragsparteien hinsichtlich der Gestaltung des Sortiments, der Warenpräsentation, der Ladeneinrichtung, der Laden- und Schaufensterfront, der Öffnungszeiten, der Betriebspflicht sowie des äußeren Erscheinungsbildes gesteigerte Pflichten auf, damit das Projekt als Ganzes möglichst attraktiv gestaltet ist und in seiner Vielfalt einen besonderen Anziehungspunkt für die Kunden bietet.“
Hintergrund: Was in den Mietverträgen steht
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