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06. Januar 2012  | Von Daniel Baczyk

Darmstädter Juristen: Veröffentlichung der Mailbox-Botschaft wäre zulässig

 
Der Inhalt einer Mailbox-Botschaft ist zum Prüfstein für die Glaubwürdigkeit von Bundespräsident Christian Wulff geworden. Die „Bild“-Zeitung   hat den umstrittenen   Wortlaut  bislang nicht  veröffentlicht.   Foto: dpa
| Vergrößern | Der Inhalt einer Mailbox-Botschaft ist zum Prüfstein für die Glaubwürdigkeit von Bundespräsident Christian Wulff geworden. Die „Bild“-Zeitung hat den umstrittenen Wortlaut bislang nicht veröffentlicht. Foto: dpa
DARMSTADT. 

Das hat es in der deutschen Rechtgeschichte noch nicht gegeben, dass ein Bundespräsident mit einer Boulevardzeitung um den Inhalt einer offensichtlich in höchster Erregung produzierten Mailbox-Botschaft streiten muss, bei der sich ein zornbebendes Staatsoberhaupt mit Kriegsrhetorik und Klagedrohung gegen einen geplanten Artikel zur Wehr setzt.
Der Präsident habe damit „ganz klar die Berichterstattung unterbinden wollen“, erklärte die „Bild“-Chefredaktion. Wulff selbst betonte im Fernsehinterview, er habe lediglich um eine Verschiebung um einen Tag gebeten. Wer also sagt die Wahrheit – und wer lügt?
Das weiß natürlich auch Jörn Bachem nicht. Der Sprecher des Anwaltvereins Darmstadt und Südhessen macht sich auf ECHO-Anfrage viel Mühe, die rechtlichen Gesichtspunkte des Umgangs mit der Mailbox-Botschaft aufzufächern. Schnell wird klar, dass der Fall juristisch vielschichtig ist. Dürfte „Bild“ die Mailbox-Botschaft gegen den erklärten Willen Wulffs veröffentlichen, um für die deutsche Öffentlichkeit Klarheit zu schaffen? Bachem wägt sorgsam ab, betont zunächst das gesetzlich garantierte Persönlichkeitsrecht und den Schutz der Vertraulichkeit des Wortes – um dann doch zu dem Schluss zu kommen, dass eine Veröffentlichung des Wortlauts durch die Zeitung „absolut rechtmäßig“ wäre.
Im Blickpunkt steht dabei Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs, der die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe stellt: „Wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht“, dem drohen bis zu drei Jahre Gefängnis.
„Dass es sich um eine vertrauliche Äußerung handelt, würde ich hier ganz klar bejahen“, erklärt Bachem. Da es in dem beanstandeten „Bild“-Artikel um Wulffs Amtsführung als Ministerpräsident von Niedersachsen gegangen sei und dieser inzwischen ein anderes Amt bekleide, sei es bei dem Anruf gewissermaßen „um seine Ehre als Privatperson“ gegangen.
Andererseits jedoch, so der Fachanwalt für Verwaltungsrecht, könne auch die „Bild“-Zeitung geltend machen, dass sie ihre Ehre schützen müsse – durch den Nachweis, dass ihre Darstellung wahrheitsgemäß ist. Zudem sei die Freiheit der Berichterstattung ein hohes Gut. „Nachdem im Moment Aussage gegen Aussage steht, was die genauen Absichten von Christian Wulff betrifft, dürfte schon alleine die Pressefreiheit und das öffentliche Interesse an der Causa die Wiedergabe des genauen Wortlauts rechtfertigen.“

„Besser die Wahrheit“:  Christian Wulff, damals noch Ministerpräsident von Niedersachsen, präsentiert 2007 ein Buch über sich. Archivfoto: dpa
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„Besser die Wahrheit“: Christian Wulff, damals noch Ministerpräsident von Niedersachsen, präsentiert 2007 ein Buch über sich. Archivfoto: dpa
Und Paragraf 201? Der kommt aus Bachems Sicht hier nicht zur Anwendung. Denn die Aufnahme sei nicht „unbefugt“ erfolgt, Wulff habe schließlich ganz bewusst auf die Mailbox gesprochen.
„Der Fall ist nicht so ganz einfach“, sagt auch Jochen Marly, Professor für Zivilrecht und weitere Rechtsgebiete an der Technischen Universität Darmstadt. „Man muss hier trennen: Wenn es ein privater Anruf war, kann man so etwas nicht ohne Weiteres veröffentlichen. Wenn allerdings der Bundespräsident einen Chefredakteur anruft, dann habe ich ein Problem damit, das als Privatanruf anzusehen.“
Auch Marly betont, dass der private Bereich rechtlich streng geschützt ist. „Ich weiß nicht, wie eng die beiden befreundet sind. Das ist ein schmaler Grat. Wenn sich beide kannten, kommt es auf den Inhalt des Gesprächs an. Dabei ging es um einen Zeitungsartikel, und das ist nicht privat.“
Auch bei geschäftlichen Vertragsgesprächen würden bisweilen Tonbandaufnahmen gemacht; diese dürften im Streitfall vor Gericht verwendet werden, erklärt der TU-Professor. „Geschützt ist nur der private Bereich.“ Spezielle Gesetze über den Umgang mit Mailbox-Aufzeichnungen gebe es nicht. „Der Gesetzgeber kann nicht immer alles bis ins letzte Detail regeln. Wir ersticken ohnehin in einer Flut von Gesetzen.“
Beide Juristen sind übrigens überzeugt, dass der Mailbox-Wortlaut am Ende doch an die Öffentlichkeit gelangt. „Dieser Text ist sehr viel Geld wert“, erklärt Marly, „und deshalb glaube ich, dass wir ihn irgendwann zu lesen bekommen werden.“
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herr wulff | Von:  nairolf | 08.01.2012, 17:05 Uhr

ich hoffe das echo nimmt es mir in sachen netikette nicht übel wenn ich die mittlerweile salonfähigen worte unseres geschätzten herrn profalla verwernde. wenn es um herrn wulff geht kann ich mittlerweile nur sagen: "ich kann seine [...] nicht mehr sehen"

Anmerkung der Online-Redaktion: Wir haben das Posting wegen eines Verstoßes gegen die Netiquette gekürzt.

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