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24. Januar 2012 Von Wolfgang Büser

Von Zuzahlungen befreit – und dennoch zahlen?

Verbraucher – In Ausnahmefällen müssen chronisch Kranke mehr als ein Prozent ihrer Bruttoeinkünfte zuschießen

| Vergrößern | Für Arzneimittel können bei chronisch Kranken häufig Zusatzkosten entstehen. ArchivFoto: dpa


Der Ärger gesetzlich Krankenversicherter, die chronisch krank sind, ist nachvollziehbar: Sie brauchen pro Jahr nur ein Prozent ihrer Bruttoeinkünfte als Zuzahlungen – zum Beispiel für Arznei- und Heilmittel – zu leisten und tun das oft schon zu Beginn des Jahres in voller Höhe.
Sie erhalten dafür einen Befreiungsbescheid ihrer Krankenkasse, den sie bei den „Leistungserbringern“, etwa in der Apotheke, vorlegen und natürlich der Meinung sind, nicht zu einer Zuzahlung herangezogen werden zu dürfen. Allerdings ist das nicht selten doch der Fall. Und das im Einklang mit dem geltenden Recht. Die drei Ausnahmeregelungen:– Es gibt eine Reihe von Arzneimitteln, deren Verordnung für Rechnung einer gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen ist, etwa weil diese unwirtschaftlich sind oder nur ein geringer therapeutischer Nutzen besteht. Solche Medikamente muss der Versicherte stets in voller Höhe selbst bezahlen – unabhängig davon, dass für ihn ansonsten eine Befreiung von der Zuzahlung nach Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze gilt.– Zweitens gibt es Arzneimittel mit einem „Festbetrag“. Die Krankenkassen übernehmen dann für solche Arzneimittel nur diesen festgelegten Satz. Erhält der Versicherte ein teureres Arzneimittel, gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten – auch wenn seine persönliche Jahres-Belastungsgrenze dadurch überschritten werden sollte.– Schließlich haben viele Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern für bestimmte Arzneimittel sogenannte Rabattverträge vereinbart. Die Apotheken sind dann verpflichtet, diese Arzneimittel abzugeben, die denselben Wirkstoff enthalten wie das gegebenenfalls vom Arzt verordnete andere Medikament. Besteht der Versicherte aber darauf, dass dieses andere Arzneimittel gegeben wird, so hat er den Preis dafür zunächst aus eigener Tasche zu zahlen. Anschließend kann er sich den „Kassenanteil“ von seiner Krankenkasse erstatten lassen.
Entsprechend gelten diese Regelungen für diejenigen gesetzlich Krankenversicherten, die nicht chronisch krank sind und deren Zuzahlung deshalb pro Kalenderjahr auf den doppelten Satz – nämlich zwei Prozent – ihres Jahres-Bruttoeinkommens begrenzt ist.
Die Krankenkassen informieren: Wer mit der Höhe seiner Zuzahlungen im Einzelfall nicht einverstanden ist und in der Apotheke – seiner Meinung nach – keine ausreichenden Auskünfte bekommt, wendet sich an seine Krankenkasse.

 
 


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