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10. Januar 2012 Von Wolfgang Büser

Eingeschneit im Urlaubsort

Arbeitsrecht – Chef muss verspätete Heimreise aus Witterungsgründen hinnehmen – Kein Anspruch auf Lohn

| Vergrößern | Eingeschneit waren gestern noch zahlreiche Urlauber in Österreich – im Bild der Bahnhof in Seefeld (Tirol). Eine Heimreise war für viele Touristen weder mit dem Auto noch mit dem Zug möglich. Foto: dpa


Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer alles „in ihrer Macht stehende“, versuchen, um nach einem Urlaub so schnell wie möglich nach Deutschland zurückzukehren. Beispielsweise müssen sie eine Alternativroute wählen, um aus dem Land zu kommen – selbst, wenn dafür zusätzliche Reisekosten entstehen. Natürlich muss kein Privatjet geordert werden. Aber: Ist eine alternative Ausreise für einen Aufpreis von zum Beispiel mehreren Hundert Euro zu bekommen, so könnte diese Option gezogen werden. Natürlich kommt es dabei auch darauf an, welche „Hierarchiestufe“ der Mitarbeiter im Betrieb einnimmt, der gegebenenfalls per Hubschrauber die Heimreise antritt.
Schafft es ein Arbeitnehmer (Un-)wetterbedingt nicht, rechtzeitig zu Dienstbeginn am Arbeitsplatz zu zurück zu sein, so droht ihm weder eine Kündigung noch eine+ Abmahnung. Denn dieser spezielle Fall fällt unter „höhere Gewalt“. Davon ist auszugehen, wenn Touristen durch Naturkatastrophen an der Rückreise gehindert werden. Die Situation in den Nachbarländern erfüllt diesen Tatbestand. Den Arbeitnehmer trifft – arbeitsrechtlich gesehen – keine „Schuld“ an der Verspätung.
Einen etwaigen finanziellen Schaden hat der Arbeitgeber selbst zu tragen. Das ist sein unternehmerisches Risiko. Denn auch wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, muss der Chef dafür sorgen, dass die Leistungen Dritten gegenüber erfüllt werden.
Lohn muss der Arbeitgeber seinem wegen der Verspätung fehlenden Mitarbeiter jedoch nicht fortzahlen. Entgeltfortzahlung bei nicht erbrachter Leistung sieht der Gesetzgeber (unter anderem) nur für den Krankheitsfall vor. Arbeitsrechtlich werden die Fehltage wie unbezahlte Urlaubstage verbucht.
In Einzelfällen werden Arbeitnehmer die Fehlzeiten möglicherweise mit noch bestehenden Urlaubsansprüchen gegenrechnen können. Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer trotz der bestehenden Unruhen in den nächsten Tagen in die Schneegebiete aufbricht und zu spät zurückkehrt. Dann ändert sich die Schuldfrage. Der Arbeitnehmer hat sich bewusst in eine möglicherweise kritische Situation begeben. Somit kann von höherer Gewalt keine Rede mehr sein. Es ist sogar möglich, dass er bei einer Verspätung unter diesen Umständen Ersatz für einen eingetretenen Schaden zu zahlen hat, den der Arbeitgeber allerdings nachweisen müsste – etwa einen verpassten Auftrag. Auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, zumindest eine Abmahnung, wäre in diesem Fall denkbar. Ansonsten gilt auch im Arbeitsleben: Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben einen „Vertrag“ geschlossen. Das schließt das „Vertragen“ ein.

 
 


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