Von keinem gewünscht, aber oft genug Realität: Während des Urlaubs muss das Bett gehütet werden, sei es wegen einer heftigen Magen-Darm-Grippe oder eines Beinbruchs beim Wasser-Skifahren. Die Frage für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber ist: Ist das einfach nur Pech oder müssen die „verlorenen“ Urlaubstage gutgeschrieben werden?
Wer krank ist, der kann nicht „in Urlaub“ sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich festgestellt. Das bedeutet aber auch umgekehrt: Wer während der „schönsten Wochen“ krank wird, dessen Urlaub wird unterbrochen – mit der Folge: Die Krankheitstage werden gutgeschrieben. Und das während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich „endlos“, nachdem der Europäische Gerichtshof und nachfolgend auch das Bundesarbeitsgericht festgestellt haben, dass eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit, und dauert sie auch noch so lange, nicht dazu führen kann, dass ein Urlaubsanspruch verfällt.
Bedingung dafür ist im Regelfall, dass dem Betrieb (noch aus dem Urlaub) ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit zugeschickt (gefaxt) wird, falls für solche Fälle keine Sondervereinbarung, etwa eine telefonische Verständigung, getroffen ist. Die ausländische Arztbescheinigung muss aber im Gegensatz zur inländischen deutlich erkennen lassen, dass zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden wurde.
Einfach an das bisher vorgesehene Urlaubsende „angehängt“ werden dürfen die Krankheitstage allerdings nicht. Das wäre zumindest ein Grund für eine arbeitgeberseitige Abmahnung. Einvernehmlich ist die Verlängerung natürlich möglich. Ansonsten wird nach der Rückkehr über den Termin für den Resturlaub entschieden.
Und wie ist die Rechtslage, wenn ein Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs krank wird? Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen das Arbeitsentgelt nicht weiterzahlen, wie vor Jahren bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (Az: 5 AZR 599/76).
Ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht nur, wenn allein die Arbeitsunfähigkeit für den Ausfall der Arbeitsleistung die Ursache ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus anderem Grund nicht zur Arbeit verpflichtet war – etwa, wenn er unbezahlten Urlaub genommen hat. Diese Vereinbarung kann er nicht von sich aus widerrufen.
Andererseits: Der Arbeitgeber muss wieder mit der Lohnzahlung einsetzen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum des vereinbarten unbezahlten Urlaubs hinaus andauert. Solange der Arbeitgeber nicht Lohn oder Gehalt zahlen muss, ist die Krankenkasse am Zuge. Das Bundessozialgericht hat einen Krankengeldanspruch für diese Zeit ausdrücklich bejaht (Az: 3 RK 6/88).
Arbeitsrecht: Krankmeldung im Urlaub
Tage werden gutgeschrieben – Ärger mit dem Chef gibt es nur, wenn einfach „verlängert“ wird
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