Ein Stadtparlament darf Vorständen von Aktiengesellschaften, an denen die Kommune beteiligt ist, keine Weisungen erteilen. Mit dieser Entscheidung habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel Oberbürgermeister Helmut Müller (CDU) recht gegeben, teilte die Wiesbadener Stadtverwaltung am Dienstag mit. Vorstände von AGs seien nach dem Aktienrecht weisungsfrei. Auch wenn die Gesellschaft mehrheitlich der Kommune gehöre, sei diese an das Aktienrecht gebunden. Der VGH in Kassel bestätigte den Richterspruch.
Die Stadtverordnetenversammlung hatte 2008 den Magistrat beauftragt, den Vorstand des örtlichen ESWE-Versorgungsunternehmens anzuweisen, eine Hauptversammlung einzuberufen. Damit sollte eine außerordentliche Hauptversammlung bei den Kraftwerken Mainz-Wiesbaden (KMW), einer gemeinsamen Tochter der Städte Mainz und Wiesbaden, erreicht werden. Ziel war es, einen sofortigen Stopp aller Planungsaktivitäten zum Bau eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue durchzusetzen.
Müller hatte widersprochen und argumentiert, das Aktienrecht untersage eine solche Einflussnahme auf Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder. Dagegen klagte die Stadtverordnetenversammlung auf Antrag der Grünen-Fraktion.
Der VGH stellte fest, dass es kein spezielles Aktienrecht für „Hoheitsträger“ gebe. Weder das geltende Kommunalrecht noch „allgemeine demokratische Grundsätze“ könnten daran was ändern, meinten die Richter laut Stadtverwaltung. Gegen die Entscheidung (Urteil vom 9. Februar, Az: 8A 2043/10) wurde keine Revision zugelassen. Auch in erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden Müllers Auffassung bestätigt.
Urteil: Vorstände von städtischen AGs nicht weisungsgebunden
WIESBADEN.
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