(1) Geltungsbereich
Zwischen der „Echo Zeitungen GmbH“ („Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber gelten für alle Verträge zur Durchführung von Werbung auf Displaymedien ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt sofern auf das Schriftformerfordernis verzichtet werden soll.
(2) Vertragsverhältnis
(1) Ein Vertrag zur Werbung auf Displaymedien kommt ausschließlich durch schriftliche Annahme eines Vertragsangebotes des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zustande.
(2) Vorbehaltlich einer gesetzlichen Pflicht, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, ein Vertragsangebot anzunehmen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form ein Aushängen des Plakates für den Auftragnehmer unzumutbar ist oder der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Vertragsangebote dahingehend zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter verletzt werden.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung der Dienste Dritter zu bedienen.
(3) Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer hat die Bildschirmwerbung des Auftraggebers an bestimmten Orten für bestimmte Zeit zu schalten. Die für die Schaltung der Bildschirmwerbung möglichen Ausstrahlungsorte gibt der Auftragnehmer im jeweils gültigen Leistungs- und Preisverzeichnis bekannt.
Durch gesonderte Vereinbarung kann der Auftragnehmer auch die graphische Gestaltung für den Auftraggeber übernehmen.
(4) Schaltzeit, Format für Werbung auf Displaymedien
(1) Der Vertrag zur Werbung auf Displaymedien beginnt gem. § 2 Abs. 1 und endet mit Ablauf der vereinbarten Schaltzeit. Die Schaltzeit beginnt mit dem Kalendertag der ersten Schaltung/ Ausstrahlung der Bildschirmwerbung.
(2) Die schaltbaren Formate für Bildschirmwerbung gibt der Auftragnehmer im jeweils gültigen Leistungs- und Preisverzeichnis bekannt.
(5) Vertragsangebote des Auftraggebers
Vertragsangebote des Auftraggebers können nur angenommen werden, wenn sie folgende Angaben enthalten:
- Produkt- und/oder Dienstleistungsklasse, die beworben werden soll
- Wiedergabe der Bildschirmwerbung
- Je Werbemotiv die Angabe über die Anzahl und das Format der zu schaltenden Bildschirmwerbung sowie Zeit und Ort der Schaltung/ Ausstrahlung.
- Angaben, ob der Auftraggeber die graphische Gestaltung und die Lieferung der Bildschirmwerbung benötigt
(6) Vertragsangebote von Werbemittlern/Sicherungsabtretung
(1) Verträge mit Werbemittlern kommen unmittelbar mit diesen zustande, es sei denn, dass der Werbemittler eine schriftliche Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit einem namentlich bezeichneten Auftraggeber vorlegt.
(2) Der Werbemittler tritt mit zustande kommen des Vertrags zur Werbung auf Displaymedien die, sich aus seinem Werbevertrag mit dem Kunden ergebenden Ansprüche, an den Auftragnehmer ab (Sicherungsabtretung). Auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet der Werbemittler. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Sicherungsabtretung jederzeit offen zu legen.
(7) Konkurrenzausschluss
(1) Auftragnehmer sichert keinen Konkurrenzausschluss zu. Auftragnehmer wird aber nach Möglichkeit Bildschirmwerbung von Wettbewerbern des Auftraggebers weder unmittelbar aneinander noch nebeneinander zu schalten, soweit dieselbe Produkt- und/oder Dienstleistungsklasse beworben wird.
(2) Sollten trotz sorgfältiger Auswahl der Bildschirmwerbung in Konkurrenz zueinander geschaltet werden, so kann Auftraggeber daraus keine Rechte gegen Auftragnehmer herleiten.
(8) Kontingentabschlüsse
Ist nichts anderes vereinbart, sind die Schaltungen/ Ausstrahlungen innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen.
(9) Lieferung von Reproduktionsunterlagen, Bildschirmwerbung
(1) Hat Auftragnehmer die zu schaltende Bildschirmwerbung graphisch zu gestalten, so liefert der Auftraggeber, ist nichts anderes vereinbart, die inhaltlichen Vorgaben für die graphische Gestaltung spätestens 20 Werktage vor dem Tag der Schaltung.
(2) Die Reproduktionsunterlagen für Bildschirmwerbung sind spätestens 5 Werktage vor dem Tag der Schaltung/ Ausstrahlung in der vereinbarten Anzahl und nach den technischen Vorgaben des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zu liefern.
(3) Den Auftragnehmer treffen keine besonderen Prüfungspflichten für gelieferte Reproduktionsunterlagen auf Datenträger oder übertragene Daten. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht schaltbare Bildschirmwerbung oder nicht lesbare Dateien. Bei einer elektronischen Übersendung von Daten hat der Auftraggeber vor Übersendung Schutz vor Computerviren zu treffen. Die Datensicherung obliegt alleine dem Auftraggeber. Auftragnehmer ist berechtigt, sich eine Kopie der gelieferten Daten anzufertigen.
(10) Auftragsdurchführung bei Gestaltung, Schaltung von Werbung auf Displaymedien
(1) Probedateien mit Musterwiedergabe (Probedatei) werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm an Auftragnehmer zurückgesandten Probedateien. Der Auftragnehmer hat alle Fehlerkorrekturen zu berücksichtigen, die innerhalb der mit Übersendung der Probedatei gesetzten angemessenen Frist mitgeteilt werden. Antwortet der Auftraggeber nicht binnen Frist, so gilt die Probedatei zur weiteren auftragsgemäßen Verwendung durch Auftragnehmer als freigegeben.
(2) Reproduktionsunterlagen für zu schaltende Bildschirmwerbung werden nur nach besonderer Vereinbarung an den Auftraggeber zurückgesandt. Eine Herausgabe der vom Auftraggeber gelieferten Reproduktionsunterlagen erfolgt, sofern es der Auftraggeber bis spätestens 4 Wochen nach Beginn der Schaltung schriftlich verlangt. Reproduktionsunterlagen, die während dieser Frist nicht zurückgefordert werden, gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und können vom Auftragnehmer entsorgt werden.
(11) Entgelt
(1) Der Vertragspreis bestimmt sich, vorbehaltlich abweichender Parteivereinbarung, aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungs- und Preisverzeichnis.
(2) Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen. Die Preiserhöhung tritt drei Monate nach Ankündigung des Auftragnehmers in Kraft und wird für die Vertragsparteien verbindlich. Eine Preiserhöhung ist zulässig, wenn sich die Gestehungskosten des Auftragnehmers erhöhen, z. B. durch erhöhte Materialkosten, Lohnkosten, Steuern, Gebühren, etc.
(3) Auftragnehmer ist berechtigt, für erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlung anzufordern.
(4) Ergeben sich während der Durchführung eines Auftrages Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung weiterer Schaltungen/ Ausstrahlungen von dem Ausgleich offener Forderung und der Leistung einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine andere Zahlungsweise ausdrücklich vereinbart haben.
(12) Austausch/Reduzierung von Ausstrahlungsort
Ist es auch technischen oder betrieblichen Gründen erforderlich, einen Ausstrahlungsort auszutauschen oder eine Schaltung zu reduzieren, ist Auftragnehmer insoweit berechtigt, die Leistungspflicht einseitig abzuändern. Soweit dadurch ein Nachteil für den Auftraggeber entsteht, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zum Rücktritt. Der Vertragspreis ist entsprechend zu mindern.
(13) Reklamationen
(1) Mängel an der graphischen Gestaltung von Werbemotiven sind unverzüglich zu rügen, soweit sie offensichtlich sind. Ansonsten hat eine Rüge spätestens 14 Tage nach Lieferung zu erfolgen. Benutzt der Auftraggeber die gelieferte Probedatei durch Ausstrahlung in der Öffentlichkeit, gilt dieses als abgenommen.
(2) Hat der Auftraggeber nicht unverzüglich oder innerhalb gesetzter Frist Fehler bemängelt oder Produktionsreifeerklärung abgegeben, sind Ansprüche wegen etwaiger Mängel ausgeschlossen. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, die bei gehöriger Prüfung nicht zu erkennen waren. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt bei geringfügigen Abweichungen zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs) und dem Endprodukt.
Der Auftraggeber hat die ordnungsgemäße Schaltung der Bildschirmwerbung unverzüglich zu überprüfen und Mängel gegenüber Auftragnehmer unverzüglich zu rügen.
(14) Haftung
a. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen oder vorhersehbaren Schaden begrenzt. Davon ausgenommen ist die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, soweit die Verletzung auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht oder einer vorsätzlich oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragsnehmers.
b. Hat Auftragnehmer einen Ausfall der Bildschirmwerbung zu vertreten, kann der Auftraggeber Ersatzschaltung oder Minderung des Entgeltes verlangen. Verlangt der Auftraggeber Entgeltminderung, ist der Anspruch begrenzt auf den anteiligen Wert, den die ausgefallene Plakatierung im Verhältnis zum Gesamtauftragswert hat. Das Verhältnis wird wie folgt berechnet:
Summe der ausgefallenen Schaltzeiträume an den betroffenen Ausstrahlungsorten, geteilt durch die Summe aller Schaltzeiträume an allen Ausstrahlungsorten.
(15) Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber haftet alleine für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Schaltung zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen.
(2) Der Auftraggeber sichert dem Auftraggeber zu, dass durch den Auftrag oder dessen Inhalt keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, soweit dieser wegen der Durchführung des Auftrags oder dessen Inhalts, insbesondere wegen Marken, Urheberrechts oder andere Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte, in Anspruch genommen wird. Es sei denn der Auftraggeber hat die Inanspruchnahme nicht zu vertreten. Die Freistellung umfasst insbesondere auch sämtliche Kosten der Rechtswahrnehmung.
(16) Rücktrittsrecht/Kündigung
(1) Beiden Vertragsparteien steht es zu, den Vertrag über Werbung auf Displaymedien aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei drohender oder eingetretener Insolvenz einer der Vertragsparteien.
(2) Ereignisse höherer Gewalt, die die Durchführung des Auftrages erschweren oder verzögern, wie z. B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, etc. berechtigen den Auftragnehmer auch innerhalb des Verzuges, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder –Erschwerung kann der Auftragnehmer wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Leistung vom Vertrage ganz oder teilweise zurücktreten.
(17) Datenschutz
Die im Rahmen des Vertragsabschlusses erhobenen Daten werden elektronisch gespeichert. Die Daten werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt und nur insoweit Dritten zur Verfügung gestellt, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertragszwecks erforderlich ist.
(18) Sonstige Regelung
(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind anerkannt, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Rechnung für das Entgelt durch den Südhessischen Medienservice (SMS) gestellt und Zahlung durch den SMS verlangt wird. Der SMS ist ein Geschäftsbereich der Medienhaus Südhessen GmbH mit Sitz in Darmstadt.
(3) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Anwendung von UN-Recht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers.
Die Angaben der Echo Zeitungen GmbH im Rahmen der Dienstleistungsinformationspflicht Verordnung sind unter www.echo-online.de/agb hinterlegt.
Merken
|































